Verwaltungsgericht: Lehrer müssen zurück in die Schule – auch wenn im Unterricht ein Restrisiko für eine Corona-Infektion besteht
"Lehrer müssen auch ohne einen »bis ins Letzte« ausgefeilten Hygieneplan in die Schulen zurückkehren. Das Frankfurter Verwaltungsgericht lehnte ein sogenanntes Eilrechtsschutzbegehren einer Grundschullehrerin ab. Sie hatte erreichen wollen, dass dem Land untersagt wird, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen, solange noch ein Risiko auf eine Corona-Infektion besteht.
Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin an einer Frankfurter Grundschule. Sie wollte erreichen, dass dem Land Hessen solange untersagt wird, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt werden.
Die vollständige Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist nicht absehbar
Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. »Sie verneinte schon die besondere Eilbedürftigkeit. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei aufgrund der aktuellen Verlautbarungen zu den angestrebten Schulöffnungen und des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2020 über die Rückkehr der Viertklässlerinnen und Viertklässler an die Grundschulen nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien alle Grundschüler oder zumindest der überwiegende Teil wieder an die Schule zurückkehren werde«, so heißt es beim Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des Normalbetriebes mit allen Schülern und zusätzlicher Frühbetreuung sei absehbar nicht zu erwarten.
Die Kammer hob darüber hinaus hervor, dass an der Schule der Antragstellerin unter Fürsorge- und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Das Land habe durch den am 22. April veröffentlichten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen konkrete Handlungsanweisungen für ein stufenweises „Anfahren“ des Unterrichts erlassen. Dabei habe er als Dienstherr den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, ob und wie eine Wiederaufnahme des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen kann, in nicht zu beanstandender Weise genutzt. Die Antragstellerin könne jedenfalls nicht erwarten, „mit einem bis ins Letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation“ in der Schule anzutreffen..."