Sonderfälle im Urheberrecht

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RichardD
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Sonderfälle im Urheberrecht

Wenn man die üblichen Texte zur Nutzung von Bildern aus dem Internet liest, scheint eines klar daraus hervorzugehen: man darf fremde Bilder nur dann nutzen, wenn sie deutlich als gemeinfrei gekennzeichnet sind, oder wenn man die ggf. vorhandenen Lizenzauflagen einhält (Namensnennung etc.) einhält oder wenn man eben dafür bezahlt.

Aber was passiert, wenn man bei Instagram ein fremdes Bild und den Namen des Urhebers übernimmt... dies dann mit dem eigenen Namen signiert - und das dann veröffentlicht (oder gar verkauft)? Ich hätte aus meinem Rechtsverständnis heraus angenommen, das sei offensichtlich unverschämt, unzulässig und juristisch ein klarer Fall für eine Abmahnung, Unterlassungsklage, schadensersatzpflichtig und was weiß ich noch.
Aber nein. Es ist Kunst. Und damit darf man es einfach so machen. Ganz legal. Wobei der Urheber des Bildes leer ausgeht.

Unglaublich? So berichtet es jedenfalls die RP Online über Richard Prince in http://www.rp-online.de/kultur/kunst/kuenstler-moechte-urheberschaft-an-selfie-von-ivanka-trump-zurueckziehen-aid-1.6537807

Kernsatz: "Die Leute, die die Bilder auf ihrem Instagram-Account gepostet hatten, erhielten nichts. Mancher Urheber prozessierte, doch Prince bekam Recht: Freiheit der Kunst."

Nun könnten wir uns vielleicht auf die These zurückziehen, in Deutschland wäre das sicher ganz anders gelaufen. Aber der Gerichtsstand der meisten Websites ist an deren Firmensitz (das wird in den Terms of Service so festgelegt), und das ist bei vielen großen Sites eben nicht die Bundesrepublik. Wo sitzen denn Flickr, Facebook, Instagram...? Aha.

Wer kennt noch weitere Sonderfälle?